Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Impetus GmbH & Co. Bioscience KG (im folgenden I.B.)

I. Geltungsbereich

Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, die mit der I.B. geschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von I.B. schriftlich bestätigt werden.

Diese AGB gelten auch dann, wenn I.B. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Auftragserteilung

1.  Die Angebote von I.B. sind freibleibend. Die I.B. erteilten Aufträge zu Dienstleistungen und Lieferungen werden einzeln definiert und jeweils schriftlich bestätigt. Sie gelten in der schriftlich bestätigten Form als vereinbart. Änderungen des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die I.B.

2.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich I.B. Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von I.B.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der I.B. ‘ab Werk’, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von I.B. eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.  I.B. behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages unvorhergesehene Kostenerhöhungen, ins­besondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden von I.B. dem Besteller auf Verlangen nach­gewiesen.

3.  Die I.B. ist berechtigt, bei Auftragserteilung bis zu 30 % der von ihr bestätigten Kosten in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung sofort ohne Abzug fällig.

4.  Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung sind netto (ohne Abzug) binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

5.  Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist I.B. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu fordern. Falls I.B. in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist I.B. berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, I.B. nachzuweisen, dass I.B. als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von I.B. anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IV. Pflichten des Auftraggebers bei der Anlieferung von Proben oder Materialien

1.  Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der der Auftrag­nehmerin zur Begutachtung/Analyse übersandten Proben bzw. zur Produktion übersandten Materialien allein verantwortlich. Die Proben bzw. Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Gutachten/Analysen bzw. Herstellung von in Auftrag gegebenen Produkten ohne weiteres ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Proben bzw. Materialien zurückzuweisen und den abgeschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder für einen angemessenen Zeitraum zu unterbrechen, sofern die Proben bzw. Probenahme­bedingungen bzw. Materialien diesen Anforderungen nicht entsprechen.

2.  Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vor der Probenabarbeitung bzw. Gutachtenerstellung bzw. Produktion eine Anfangsuntersuchung der Proben bzw. Materialien durchzuführen, um ihren Zustand überprüfen zu können. Die Kosten dieser Anfangsuntersuchung trägt der Auftraggeber, wenn die Proben bzw. Materialien den in Abschnitt IV Abs. 1 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen. Führt diese Anfangs­untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine Analyse bzw. die Produktion unmöglich oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist – insbesondere weil die Proben bzw. Materialien mit weiteren Fremd­materialien durchsetzt bzw. degradiert sind – , ist die Auftragnehmerin entsprechend der unter Abschnitt IV Abs. 1 getroffenen Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Bereits aufgewendete Kosten der Auftragnehmerin trägt der Auftraggeber.

3.  Übersendet der Auftraggeber Proben bzw. Materialien oder lässt er durch die Auftragnehmerin Proben entnehmen, ist er auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, über die Zusammensetzung der Proben bzw. Materialien und den Zustand, wie z. B. Vorbehandlung und/oder Zusatz­stoffe, schriftlich Auskunft zu erteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen einer von der Auftragnehmerin zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, kann die Auftragnehmerin das Vertrags­verhältnis entsprechend der unter Abschnitt IV Abs. 1 getroffenen Regelung beenden und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

4.  Besitzen die Probe bzw. die Materialien eine Eigenschaft oder Stoffe, welche seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt worden sind und verzögert sich dadurch die Fertigstellung des Auftrages, ist die Auftrag­nehmerin berechtigt, die insoweit entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dieser hat das Recht, vom Vertrag zurückzu­treten; bis dahin entstandene Kosten sind durch den Auftraggeber auszugleichen. Wird aus den oben genannten Gründen die Durchführung des Auftrages unmöglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis dahin bei der Auftragnehmerin entstandene Kosten auszugleichen.

V. Probenmaterial

Vom Auftraggeber eingesandte Proben bzw. von der I.B. genommene Proben gehen, soweit für die Auftragserfüllung notwendig, in das Eigentum von I.B. über. Demgegenüber kann von I.B. nicht benötigtes Probenmaterial auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt bzw. entsorgt werden. Dabei entstehende Kosten (Transport/Versicherung/Entsorgung etc.) trägt der Auftraggeber.

VI. Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Nukleinsäuren

1.  Beinhalten die von I.B. gelieferten Produkte bzw. Analysen Nukleinsäure­sequenzen oder Informationen darüber, welche bei der Auftragsvergabe nicht vom Auftraggeber übermittelt wurden, sondern geistiges Eigentum von I.B. sind, so bedarf die Weitergabe oder Verwertung jeglicher von der I.B. gemachten Angaben einer ausdrücklichen und schriftlichen, jederzeit widerruflichen Zustimmung durch die I.B.. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber seinerseits durch eigene Untersuchungen am Auftragsgegenstand Daten erhält.

2.  Gelieferte Nukleinsäuren bzw. nukleinsäurehaltige Produkte, welche auf dem geistigen Eigentum von I.B. beruhen, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der I.B. kopiert, hergestellt oder vervielfältigt werden. Erfolgt eine Weitergabe mit Zustimmung von I.B., ist der Auftraggeber verpflichtet, durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gem. Abschnitt VI Abs. 1 und 2 an den Erwerber weitergegeben wird.

3.  Der Auftraggeber haftet für die durch jegliche Zuwiderhandlung entstehenden Schäden.

4.  Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Auftraggeber gem. Abschnitt VI werden in jedem Fall mit einer Vertragsstrafe geahndet, deren Höhe bei der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart wird, mindestens jedoch 10 % vom Auftragswert (brutto) beträgt.

VII. Lieferung und Abnahme

1.  Der Beginn der von I.B. angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, ferner das fristgerechte Eintreffen von Proben, welche die Qualifikation von Abschnitt IV erfüllen.

2.  Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

3.  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die I.B. die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög­lich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behörd­liche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten von I.B. oder deren Unterlieferanten eintreten – hat I.B. auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen I.B., die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemesse­nen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird I.B. von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadens­ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich I.B. nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4.  Setzt der Auftraggeber I.B., nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorherseh­baren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadens­ersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

5.  Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von I.B. zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6.  Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist I.B. berechtigt, den Ersatz des I.B. entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7.  I.B. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

VIII. Gefahrübergang

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ‘ab Werk’ vereinbart.

2.  Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird I.B. die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

 

IX. Gewährleistung für Produkte

1.  Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge­obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Auftragsgegenstand von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich I.B. angezeigt, so gilt der Auftragsgegenstand hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern des beanstandeten Auftragsgegenstandes zu erheben. Die Untersuchung des beanstandeten Auftragsgegenstandes ist I.B. oder einem von I.B. beauftragten Sachverständigen zu ermöglichen. I.B. ist nicht verpflichtet, den Auftragsgegenstand, der I.B. ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt worden ist, zurückzusenden oder für seine Aufbewahrung zu sorgen.

2.  Soweit ein von I.B. zu vertretender Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, ist I.B. nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatz­lieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist I.B. verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins­besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3.  Ist I.B. zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die I.B. zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausge­schlossen. I.B. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegen­stand selbst entstanden sind; insbesondere haftet I.B. nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

5.  Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit nicht die Schadens­ursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

6.  Sofern I.B. fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, haftet I.B. auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

7.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenüber­gang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8.  Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der I.B. nicht befolgt bzw. die von der I.B. angegebenen Lager- und/oder Transportbedingungen nicht eingehalten, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so enfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

X. Gewährleistung bei Analysen und Gutachtenaufträgen

1.  Die I.B. wickelt die Aufträge nach dem jeweils gültigen Stand von Wissen­schaft und Technik bzw. dem den jeweiligen Aufträgen ausdrücklich zugrunde gelegten Standard ab. Eine Haftung für den Erfolg kann nicht übernommen werden. Dies gilt, sofern Unteraufträge erteilt werden, auch für Sublieferanten.

2.  Erhebt der Auftraggeber gegen ein von I.B. mitgeteiltes Prüfergebnis Einwendungen, so wird von I.B. das Ergebnis überprüft. I.B. ist berechtigt, die Überprüfung auch durch Dritte durchführen zu lassen. Wird das beanstandete Ergebnis bestätigt, so fallen die Kosten der Wiederholungs­prüfung dem Auftraggeber zur Last. Anderenfalls wird das Prüfergebnis kostenlos berichtigt.

3.  Eine Wiederholungsprüfung kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Zustand der Probe oder des zu beprobenden Gutes eine solche Nach­prüfung ermöglicht.

4.  Einwendungen gegen das Prüfergebnis sind innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang beim Auftraggeber, zulässig.

5.  I.B. haftet für nachweislich verursachte Schäden im Rahmen von Analysen und Gutachtenaufträgen nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit. Die Haftpflicht beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens der durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden ist. Er ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, I.B. von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle uneingeschränkter oder eingeschränkter Weiterverwendung von Gutachten, Prüfungszeugnissen oder Berichten freizustellen. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie die Ansprüche wegen Schadenersatzes verjähren nach sechs Monaten.

XI. Haftung

1.  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt IX und X vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2.  Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkt­haftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3.  Soweit die Haftung von I.B. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie von Erfüllungsgehilfen der I.B.

XII. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Warte bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die I.B. aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Auftraggeber zustehen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen von I.B. mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteiles zur Sicherung an I.B. ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) von I.B. für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit I.B. ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum von I.B. stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an I.B. abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungs­verzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdig­keit des Käufers ist I.B. berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn I.B. dies ausdrücklich bestätigt. Übersteigt der Wert der I.B. eingeräumten Sicherheiten die Forderung von I.B. um mehr als 10 %, so wird I.B. auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach der Wahl von I.B. freigeben.

XIII. Geheimhaltungspflicht

1.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche von der I.B. erbrachten Dienstleistungen und deren Ergebnisse sowie über die Zusammensetzung der von I.B. gelieferten Produkte Stillschweigen zu bewahren.

2.  Entsprechend verpflichtet sich I.B. zum Stillschweigen über erteilte Aufträge und übersandte Unterlagen.

3.  Jede Weitergabe von Ergebnissen der von I.B. erbrachten Dienst­leistungen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die I.B.

4.  Gutachten, Prüfungsberichte und sonstige Berichte dürfen nur mit Zustimmung der I.B. sinngemäß, ganz oder teilweise veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wenn von der der Zustimmung zugrunde liegenden Vereinbarung seitens des Auftrag­gebers abgewichen wird. Haben sich die den Prüfungen zugrundegelegten Normen oder sonstige technischen Richtlinien innerhalb von 12 Monaten nach Abgabe des Gutachtens geändert, so ist in jedem Falle die vorherige Zustimmung von I.B. erforderlich.

XIV. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Festlegung und schriftlichen Bestätigung.

XV. Speicherung von Daten

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die aus dem Auftrags­verhältnis und dem Ergebnis der von I.B. durchgeführten Dienstleistungen erhaltenen Daten gespeichert werden, auch wenn es sich um personen­bezogene Daten handelt.

XVI. Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts

1.  Erfüllungsort der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremerhaven. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 I ZPO, wird als beiderseitiger Gerichtsstand auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Scheck-, und Wechselforderungen Bremerhaven vereinbart. I.B. ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Sitz dessen Unternehmen bzw. an seinem Wohnsitz zu verklagen.

2.  Auf die Vertragsbeziehungen zwischen I.B. und dem Auftraggeber findet deutsches Recht Anwendung.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden alsdann Bestimmungen vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen.