Recht

EU-Verordnung 1829/2003

Die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln ist in der EU-Verordnung 1829/2003 geregelt.
Seit dem 18. April 2004 ist sie in allen EU-Mitgliedsstaaten wirksam.

Kennzeichnung

  • Eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, Futtermittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen besteht, wenn sie:
  • gentechnisch veränderte Organismen sind (z. B. Kartoffel, Papaya, Zucchini, Maiskolben) oder solche enthalten (z. B. Milchprodukte, die gentechnisch veränderte Bakterien enthalten).
  • aus gentechnisch veränderten Pflanzen stammen oder daraus hergestellt sind, unabhängig davon, ob die jeweilige Modifikation noch nachweisbar ist (z. B. Tomatenketchup, Maisstärke, Rapsöl, Sojalecithin, Baumwollcellulose).
  • mit gentechnisch veränderten Organismen produziert werden, sofern sie noch im Lebensmittel vorhanden sind (z. B. Bier aus gentechnisch veränderter Hefe).

Nicht unter die Verordnung fallen:

  • Produkte aus oder von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben, z. B. Fleisch, Eier und Milchprodukte.
  • Technische Hilfsstoffe wie Enzyme, die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen stammen.

Schwellenwerte

Produkte, die in der EU zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen enthalten, sind von den Zulassungs- und Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen, wenn

  • der Anteil an der jeweiligen Menge nicht mehr als 0,9 Prozent beträgt
  • und nachgewiesen werden kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen handelt.

Für gentechnisch veränderte Pflanzen, die in der EU nicht zugelassen sind, gilt die Nulltoleranz, d.h. Produkte, die solche gentechnischen Veränderungen enthalten, sind in den EU-Mitgliedsstaaten nicht verkehrsfähig.

EU-Verordnung 1830/2003

Seit April 2004 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten das Prinzip der Rückverfolgbarkeit. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt unabhängig davon, ob die jeweilige gentechnische Veränderung in einem Produkt nachweisbar ist. Jeder Hersteller oder Händler ist verpflichtet, seine Abnehmer darüber zu informieren, ob gentechnisch veränderte Organismen verwendet wurden. Es obliegt den Unternehmen, geeignete Informations- und Dokumentationssysteme einzurichten. Die Maßnahmen, die auf jeder Verarbeitungsstufe eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen, sind in dieser Verordnung festgelegt.

Zulassungssituation in der EU

In der EU gibt es drei Zulassungskriterien für gentechnisch veränderte Pflanzen:

  • als Lebens- und Futtermittel
  • Einfuhr als vermehrungsfähige Organismen (GVO) in die EU und Verarbeitung
  • Anbau in der EU

Derzeit sind in der EU 3 Soja-Event , 3 Raps-Events, 5 Baumwoll-Events sowie 10 Mais-Events zugelassen. Für den EU-Anbau zugelassen ist lediglich eine gentechnisch veränderte Pflanze, die Maissorte MON 810.

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